Vereinssatzung

Green Environment for Africa – Grüne Umwelt für Afrika e.V.

SATZUNG DES VEREINS

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein „Green Environment for Africa – Grüne Umwelt für Afrika e.V.“, mit Sitz in Bremen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein hat als Ziel die „Förderung von entwicklungspolitischen Projekten in Afrika“. Die Förderung, Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen der Jugend-, Erwachsenen- und Volksbildung auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens in Afrika.
    Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. Die Erstellung von Informationsmaterialien zur Nord-Süd-Arbeit des Landes Bremen mit dem Ziel der Bewusstseinsschaffung für globale Zusammenhänge, wie interkulturelle Verständigung, Entwicklungsarbeit, entwicklungspolitische Bildungs- und Informationsarbeit, Empowerment und Fairer Handel in der Landwirtschaft.
    2. Die Förderung des bürgerlichen Engagements in entwicklungspolitischen
      Gruppen und Nichtregierungsorganisationen im Land Bremen;
      Die Schaffung von Möglichkeiten der interkulturellen Begegnungen von Menschen;
    3. Vernetzungs- und Koordinationsfunktion für Eine-Welt-Initiativen zur Förderung der Zusammenarbeit;
    4. Kooperationen mit Organisationen und Institutionen auf regionaler, überregionaler und internationaler Ebene, die dieselben Ziele verfolgen.
  2. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, die Förderung der Erziehung und Volksbildung, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens und
  3. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

Ziele des Projekts
Erstes Ziel des Projekts ist „Armutsbekämpfung in ländlichen Gebieten in Afrika“. Dies wird umgesetzt durch die Bereitstellung eines Grundstücks für Gärten oder Gemeinschaftsgärten, um Möglichkeiten der Selbstversorgung zu schaffen und die Bauern und Bewohner zu empowern und Abhängigkeiten von externen Einheiten zu reduzieren. Folgende Phasen wird das Projekt durchlaufen:

  1. Phase des Projekts: Landzugang und Bewässerung
    Das Projekt wird den Bäuerinnen, insbesondere den Frauen, helfen einen Zugang zum Land für ihre landwirtschaftlichen Produktionen zu bekommen. Für viele Frauen ist es aufgrund von Traditionen, Besitzverhältnissen usw. schwierig Zugang zu Land zu erhalten. Es wird ihnen auch Wasser für die Landwirtschaft durch Brunnenbau zur Verfügung gestellt, so ist für die ganzjährige Lebensmittelproduktion durch Bewässerung gesorgt.
    Dieses Projekt wird die Rechte der Frauen auf Landbesitz stärken und ihnen Verfügungsgewalt über Ackerland verleihen und ihre Abhängigkeit von den Männern minimieren. Das Projekt wird dazu beitragen Frauen durch Landwirtschaft zu befähigen, autonom und unabhängig von Männern eigene Entscheidungen zu treffen und ihr Einkommen selbst zu sichern.
  2. Phase des Projekts: Betriebsmittel
    Es wird dazu beitragen, den ökologischen Gartenbau mit Kompost, organischem Dünger oder anderen biologischen Produkten, Saatgut und einfachen landwirtschaftlichen Werkzeugen zu versorgen.
    Beste ökologische und nachhaltige agronomische Praktiken zur Eindämmung des Klimawandels sollen gefördert werden. Ziel der 2. Phase ist den Lebensunterhalt sicher zu stellen bei gleichzeitig höherer Rentabilität, ohne das ökologische Gleichgewicht zu verändern.
  3. Phase des Projekts: Saubere Energie, EU-Bio-Zertifizierung, Verpackung und Marketing
    Das Projekt soll weiterhin die Gärtner*innen mit sauberer Energie aus Solarenergie unterstützen und Lagermöglichkeiten für landwirtschaftliche Produkte schaffen. Dazu gehören auch sogenannte Modellgärten für die EU-Bio-Zertifizierung, deren Umstellung etwa drei Jahre dauern kann. Durch die EU-Bio-Zertifizierung sollen die landwirtschaftlichen Produkten einen Mehrwert bringen, um das landwirtschaftliches Geschäft zu verbessern und mehr Einkommen zu generieren.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  3. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den
    Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  4. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden, z.B. im Rahmen der sogenannten Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26 a EStG. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
  5. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Eine Vergabe kann auch an (Gründungs-)Mitglieder erfolgen.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  8. Weitere Einzelheiten regelt ggf. die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche, jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts, aber auch jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden.
  2. Eine juristische Person oder eine Personenvereinigung wird durch eine natürliche Person vertreten.
  3. Der Beitritt als Fördermitglied – ohne Stimmrecht – ist für natürliche und juristische Personen möglich.
  4. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist abhängig davon, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Ende den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
  5. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.

§ 6 Regelungen zum Ein- und Austritt von Mitgliedern

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittsantrag und Aufnahme erworben und endet durch Austritt, Auflösung beziehungsweise Tod des Mitglieds oder durch Ausschluss.
  2. Über Aufnahme und Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Voraussetzung für den Ausschluss eines Mitgliedes ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes.
  3. Beitrittsantrag und Austritt müssen schriftlich erklärt werden.
  4. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beträgt 50 Euro jährlich zum Ende des Jahres. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 25 Euro für Studentinnen, Rentnerinnen, Schüler*innen und Azubis dafür ist ein schriftlicher Nachweis nötig. Die Änderung des Mitgliedsbeitrags kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem/der ersten, zweiten, dritten Vorsitzenden und bis zu fünf Beisitzer*innen. Der / die zweite Vorsitzende hat die Funktion des Kassenwartes und der oder die dritte Vorsitzende die Funktion des Schriftführers.
  2. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus den ersten drei Vorsitzenden.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für den Zeitraum von 3 Jahren gewählt. Der amtierende Vorstand bleibt bis zu der Neuwahl des Vorstandes im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  4. Die Wahlen des Vorstandes erfolgen auf der Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an dritte Personen delegieren. Der Vorstand
    kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r kann an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
  6. Für die vertretungsberechtigte Tätigkeit haben die Vorstandsmitglieder gegen den Verein als Auftraggeber einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Für zusätzlich übertragene Aufgaben kann eine angemessene Vergütung gezahlt werden.
  7. Näheres regelt eine Geschäftsordnung die der Vorstand beschließen kann.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder insbesondere über:
    Wahl und Abwahl des Vorstandes
    das jährlich fortzuschreibende Arbeits- und Beratungsprogramm des Vereins,
    den jährlichen Haushaltsplan,
    die Verabschiedung des Berichtes über die Vereinstätigkeit des abgelaufenen Kalenderjahrs,
    die Prüfung des Jahresabschlusses (Bericht über die Haushalts- und Wirtschaftsführung) für das abgelaufene Kalenderjahr.
    Entlastung des Vorstandes
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr (Jahreshauptversammlung) einzuberufen.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vorher schriftlich zusammen mit der Tagesordnung zu verschicken.
  4. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen ordentlichen Mitgliedern zu. Es kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 11 Protokolle

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit einer/n Protokollführer/in. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in das Protokoll der jeweiligen Sitzung aufzunehmen. Das Protokoll muss von dem/der Protokollführer/in und dem/ der Vorsitzende/n unterschrieben werden.

§ 12 Auflösung und Vermögensanfall

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens dafür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Einladungsfrist beträgt für diese außerordentliche Mitgliederversammlung vier Wochen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeitsgemeinschaft der Eine-Welt-Landesnetzwerke in Deutschland e.V mit Sitz in Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Umweltschutzes.

§ 13 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r muss Mitglied des Vereins sein und darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt mit Beschluss der Gründungsversammlung in Kraft.

Bremen, 26.06.2024

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